Prüfung der Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht müssen die Arbeitgeber bis spätestens 31. März der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Wird dem nicht nachgekommen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.